Kanzlei Gabl

Das allgemeine Zivilrecht

Das allgemeine Zivilrecht erfasst viele Sachverhalte. Neben vertraglichen Ansprüchen sind dort auch gesetzliche Ansprüche aus schädigenden Ereignissen geregelt. Eine umfängliche Abhandlung würde den Rahmen sprengen.
Einige Punkte dürften jedoch im allgemeinen Interesse liegen:
- Kinder haften ab einem Alter von zehn Jahren für von ihnen verursachte Verkehrsunfälle. Diese Altersbeschränkung gilt jedoch, wie wohl klar auf der Hand liegt, nicht für vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
- Bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit und der sexuellen Selbstbestimmung besteht ein allgemeiner Anspruch auf Schadensersatz, unabhängig von der Schuldfrage. Dies bedeutet, dass nicht nur derjenige auf Schmerzensgeld haftet, der konkret etwas für den Vorfall kann, sondern auch derjenige, der lediglich für die Gefährlichkeit haftet, wie zum Beispiel der Hersteller eines Fahrrades, das aufgrund eines Konstruktionsfehlers zerbricht und dadurch der Fahrer verletzt wird. Dieser erhält neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld.
- Im Straßenverkehr sind Fahrzeuginsassen als Opfer eines Unfalls genauso von der Haftung des Halters umfasst, wie Unfallbeteiligte außerhalb des Fahrzeuges.
- Bei KFZ- Schäden werden zwar nachgewiesene Reparaturkosten abgerechnet, allerdings wird bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die Umsatzsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also das Fahrzeug kommerziell repariert wird.
-Eine Unkostenpauschale von 25 €-35 € sollte immer gegenüber dem Verursacher abgerechnet werden.